Keine Panik bei Auslandskonten: Was die EU-Bankenrichtlinie zu Artikel 21c wirklich regelt

Eine Schlagzeile macht seit Sommer 2026 die Runde: Die EU verbiete Auslandskonten, ab 2027 sei Schluss. Was dahintersteckt, ist deutlich nüchterner – und richtet sich nicht an dich.
Seit einigen Wochen kursieren Texte, die vor einem drohenden Auslandskonten-Verbot warnen. Schweizer Konten würden eingefroren, Guthaben blockiert, EU-Bürger zwangsweise ins heimische Bankensystem zurückgedrängt. Die Schlagzeilen klingen nach Kontrollstaat.
Das Problem: Sie beschreiben nicht, was die Richtlinie tatsächlich regelt. Artikel 21c der EU-Bankenrichtlinie CRD VI richtet sich an Banken mit Sitz außerhalb der EU – nicht an Kontoinhaber. Die Regel verbietet der Bank etwas, nicht dir. Wer das einmal verstanden hat, liest die aufgeregten Kommentare mit anderen Augen.
Das Wichtigste in Kürze
- Adressat ist die Bank, nicht der Kunde: Artikel 21c verpflichtet Drittstaatenbanken, keine Privatpersonen mit Auslandskonto.
- Zweigstellenpflicht ab 11. Januar 2027: Banken außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums brauchen dann eine zugelassene Zweigstelle in jedem EU-Staat, in dem sie Kernbankgeschäfte anbieten wollen.
- Bestandsschutz-Stichtag liegt in der Vergangenheit: Der 11. Juli 2026 ist bereits vorbei. Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen weitergeführt werden.
- Kein Einfrieren, kein Verbot: Die Richtlinie sieht weder das Einfrieren von Guthaben noch ein Verbot für EU-Residents vor, Konten bei Nicht-EU-Banken zu halten.
Was Artikel 21c CRD VI tatsächlich sagt
CRD VI steht für Capital Requirements Directive VI, auf Deutsch: die sechste Eigenkapitalrichtlinie der EU. Formal ist es die Richtlinie (EU) 2024/1619, die am 9. Juli 2024 in Kraft getreten ist. Sie ist Teil eines größeren Bankenpakets, das die EU-Kommission bereits 2021 angestoßen hat und das neben CRD VI auch die seit Januar 2025 geltende Eigenkapitalverordnung CRR III umfasst. Ziel des Pakets: Banken stabiler machen, Risiken besser steuern, die Finanzierung der Realwirtschaft sichern.
Artikel 21c ist eine von vielen Vorschriften darin – aber die, die für die aktuelle Debatte relevant ist. Sie legt fest: Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums dürfen bestimmte Kernbankgeschäfte für Kunden in der EU grundsätzlich nur noch erbringen, wenn sie im jeweiligen Mitgliedstaat eine zugelassene Zweigstelle unterhalten.
Erfasst sind drei Geschäftsarten aus dem Anhang der Richtlinie: das Einlagengeschäft (Nummer 1), das Kreditgeschäft (Nummer 2) und das Garantie- und Zusagegeschäft (Nummer 6). Beim Einlagengeschäft gilt die Pflicht für jedes Drittstaatenunternehmen; beim Kredit- und Garantiegeschäft im Wesentlichen für Institute, die nach EU-Maßstäben als Kreditinstitute einzustufen wären.
Das Mini-Aha steckt im Adressaten: Vor Artikel 21c durfte jeder EU-Mitgliedstaat selbst entscheiden, unter welchen Bedingungen er Drittstaatenbanken den Marktzugang erlaubte. Das Ergebnis war ein Flickenteppich nationaler Regeln. Artikel 21c harmonisiert diesen Zugang europaweit. Es ist Bankenmarktregulierung – kein Instrument zur Überwachung von Kontoinhabern.
Wer ist überhaupt eine Drittstaatenbank?
Als Drittstaat gilt im Bankenrecht jeder Staat, der nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört. Der EWR umfasst die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Eine Bank mit Sitz in einem dieser Staaten ist keine Drittstaatenbank – sie profitiert vom sogenannten Europäischen Pass und darf EU-weit tätig sein.
Anders sieht es aus für Banken aus der Schweiz: Die Schweiz ist nicht EU- und nicht EWR-Mitglied, trotz enger wirtschaftlicher Verflechtung. Gleiches gilt für das Vereinigte Königreich seit dem Brexit. Wer also ein Konto bei einer Schweizer Kantonalbank oder einer britischen Bank führt, ist Kunde einer Drittstaatenbank im Sinne der Richtlinie.
Ein wichtiger Hinweis zum Produktmix: Wertpapierdienstleistungen – also etwa ein Depot oder Fondshandel – fallen grundsätzlich unter das MiFID-Regime, nicht unter Artikel 21c. Wer bei einer Nicht-EU-Bank ein Einlagenkonto und ein Wertpapierdepot hat, muss beide Produkte getrennt betrachten. Maßgeblich ist immer der rechtliche Sitz des Instituts, nicht sein Markenauftritt oder seine Größe.
Die zwei Stichtage und was sie bedeuten
Zwei Daten sind für das Verständnis der Regelung entscheidend.
Der 11. Juli 2026 war der Grandfathering-Stichtag: Verträge, die vor diesem Datum zwischen einem EU-Kunden und einer Drittstaatenbank geschlossen wurden, können unter den Voraussetzungen des Artikels 21c Absatz 5 weitergeführt werden. Dieser Stichtag liegt heute in der Vergangenheit. Das Grandfathering-Fenster ist geschlossen. Wer nach dem 11. Juli 2026 einen neuen Vertrag mit einer Drittstaatenbank abgeschlossen hat, genießt keinen Bestandsschutz mehr.
Der 11. Januar 2027 ist der Anwendungsbeginn des neuen Zweigstellenregimes. Ab diesem Tag dürfen Drittstaatenbanken ohne zugelassene EU-Zweigstelle kein Neugeschäft in den erfassten Kategorien mehr mit EU-Kunden machen. Es ist kein allgemeiner Termin zur Schließung privater Auslandskonten – sondern eine Marktzugangsregel für Banken.
Ein Punkt, den viele Kommentare übersehen: Der Bestandsschutz ist kein Generalschutzschild. Wesentliche Vertragsänderungen nach dem Stichtag – etwa eine Verlängerung, neue Kreditlinien oder geänderte Konditionen – können dazu führen, dass der Schutz für den betreffenden Vertrag entfällt. Was als „wesentlich“ gilt, ist noch nicht abschließend durch Behörden oder Gerichte definiert.
Warum die Schlagzeile trotzdem falsch ist
Artikel 21c enthält kein Verbot für Personen mit Wohnsitz in der EU, Konten bei Banken außerhalb der EU zu besitzen. Die Richtlinie enthält auch keine Regelung zum Einfrieren von Guthaben. Beides sucht man im Text vergeblich.
Die Verwechslung entsteht, weil eine Regulierung der Angebotsseite – also der Bank – als Verbot der Nachfrageseite – also des Kunden – gelesen wird. Das ist ein Kategorienfehler. Eine Drittstaatenbank, die ab Januar 2027 keine Einlagen mehr von EU-Kunden annehmen darf, weil sie keine Zweigstelle hat, verletzt damit eine Pflicht gegenüber dem Aufsichtsrecht. Der Kunde, der sein Geld dort lässt, verletzt keine Pflicht.
Mittelbar kann sich dennoch etwas ändern: Eine Bank kann aus eigenen geschäftlichen Gründen entscheiden, EU-Kunden nicht mehr zu bedienen – sei es, weil sie keine Zweigstelle eröffnen will, sei es, weil das Relizenzierungsverfahren zu aufwendig ist. Ob eine konkrete Schweizer Bank ihre EU-Kunden weiterführt, hängt von ihrer eigenen Regulierungsstrategie ab, nicht von einer gesetzlichen Pflicht des Kunden zur Kündigung.
Eine weitere Ausnahme, die in der Debatte häufig überschätzt wird: Reverse Solicitation. Das Prinzip besagt, dass eine Drittstaatenbank ausnahmsweise ohne Zweigstelle tätig sein darf, wenn der Kunde die Bank ausschließlich auf eigene Initiative kontaktiert hat. Die Ausnahme ist eng auszulegen. Wer zuvor aktiv beworben wurde oder wessen Vertragsabschluss durch die Bank vorbereitet wurde, fällt nicht darunter.
Was Drittstaatenbanken jetzt tun müssen
Für Banken mit Sitz außerhalb des EWR, die EU-Kunden weiterhin mit Kernbankgeschäften bedienen wollen, ergeben sich im Wesentlichen drei Wege.
Erste Option: eine Zweigstelle in jedem relevanten EU-Mitgliedstaat. Das ist kapital- und governanceintensiv, weil es kein EU-weites Passporting für Drittstaatenzweigstellen gibt. Eine Zulassung in Frankfurt berechtigt nicht zur Tätigkeit in Frankreich oder Spanien – dafür braucht es eigene Zulassungen in Paris und Madrid.
Zweite Option: Verlagerung des EU-Geschäfts auf eine Tochtergesellschaft mit vollständiger EU-Banklizenz, typischerweise in Luxemburg oder Frankfurt. Diese Tochter kann dann den Europäischen Pass nutzen und EU-weit tätig sein.
Dritte Option: Rückzug aus dem EU-Markt, zumindest für die regulierten Produktkategorien.
In Deutschland hat die BaFin bereits Self-Assessment-Fragebögen an bestehende Drittstaatenzweigstellen versandt. Das Relizenzierungsverfahren muss bis zum 10. Januar 2027 abgeschlossen sein, damit eine bestehende Erlaubnis fortgilt. Für besonders große Institute gilt zusätzlich: Erreichen die Aktiva einer deutschen Drittstaatenzweigstelle 10 Milliarden Euro oder die Aktiva aller EU-Zweigstellen derselben Gruppe 40 Milliarden Euro, kann die BaFin eine vollständige Banklizenz und Gründung einer Tochtergesellschaft verlangen.
Die rechtliche Grundlage dafür liefert in Deutschland das BRUBEG – das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz. Es wurde am 29. Januar 2026 vom Bundestag verabschiedet, am 30. März 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in weiten Teilen am 1. April 2026 in Kraft getreten. Das Drittstaatenregime in den §§ 53b–53cq des Kreditwesengesetzes gilt ab dem 11. Januar 2027.
Überblick: Was sich für wen ändert
| Regelung | Kontoinhaber (EU-Resident) | Drittstaatenbank |
|---|---|---|
| Verbot, ein Auslandskonto zu halten | Nein – kein Verbot | – |
| Einfrieren von Guthaben | Nicht vorgesehen | – |
| Zweigstellenpflicht ab Januar 2027 | Nicht betroffen | Ja, für Kernbankgeschäfte |
| Bestandsschutz für Altverträge | Indirekt relevant (Vertragsdatum) | Ja, unter engen Voraussetzungen |
| Reverse Solicitation als Ausnahme | Nicht anwendbar | Möglich, eng auszulegen |
| Steuerliche Meldepflichten | Unabhängig von Artikel 21c | Unabhängig von Artikel 21c |
Was du als Kontoinhaber konkret beachten solltest
Artikel 21c ist keine Pflicht für dich – aber er kann mittelbar Konsequenzen haben, wenn die Bank, bei der du Kunde bist, ihre EU-Strategie ändert. Folgende Punkte helfen dir, die Lage einzuschätzen.
Bankensitz prüfen. Liegt der rechtliche Sitz deiner Bank innerhalb des EWR, ist Artikel 21c für dieses Institut schlicht nicht relevant. „International“ im Markennamen bedeutet nichts. Entscheidend ist der Registrierungsort.
Produktart unterscheiden. Ein Einlagenkonto fällt unter Artikel 21c. Ein Wertpapierdepot bei derselben Bank unterliegt anderen Regeln. Beide Produkte separat betrachten.
Vertragsdatum dokumentieren. Falls dein Vertrag vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurde, kann das für einen möglichen Bestandsschutz relevant sein. Wichtig: Wesentliche Vertragsänderungen danach können diesen Schutz entfallen lassen.
Bankanschreiben lesen. Wenn deine Bank dir schreibt, ist das der entscheidende Hinweis: Kündigt sie die Beziehung, bietet sie eine Umbuchung auf eine EU-Tochtergesellschaft an oder führt sie das Konto unverändert weiter?
Steuerrecht separat betrachten. Ob ein Auslandskonto zulässig ist, sagt nichts darüber aus, ob du Zinserträge oder das Konto selbst steuerlich melden musst. Diese Pflichten bestehen unabhängig von Artikel 21c und gelten bereits heute.
Häufige Fragen
Muss ich mein Auslandskonto kündigen?
Nein. Artikel 21c verpflichtet Banken, nicht Kontoinhaber. Es gibt keine gesetzliche Pflicht für EU-Residents, ein Konto bei einer Nicht-EU-Bank zu schließen.
Was passiert mit meinem Konto bei einer Schweizer Bank?
Das hängt von der Strategie der jeweiligen Bank ab. Eröffnet sie eine zugelassene EU-Zweigstelle oder eine EU-Tochtergesellschaft, kann sie EU-Kunden weiterführen. Entscheidet sie sich gegen beides, kann sie die Geschäftsbeziehung aus eigenen Gründen beenden – nicht weil du etwas falsch gemacht hast.
Was bedeutet der 11. Januar 2027 konkret?
Ab diesem Datum dürfen Drittstaatenbanken ohne zugelassene Zweigstelle im jeweiligen EU-Mitgliedstaat keine neuen Einlagen annehmen, Kredite vergeben oder Garantien übernehmen. Es ist ein Stichtag für Banken, kein Termin zur Schließung privater Konten.
Schützt Reverse Solicitation mein bestehendes Konto?
Nur unter engen Voraussetzungen. Wenn du die Bank damals ausschließlich auf eigene Initiative kontaktiert hast und die Bank nicht aktiv geworben hat, kann die Ausnahme greifen. Als Generalschutz für bestehende Konten taugt sie nicht – und die genaue Reichweite ist noch nicht abschließend geklärt.
Kein Verbot für Kontoinhaber
Artikel 21c ist Bankenmarktregulierung. Er harmonisiert, unter welchen Bedingungen Banken aus Nicht-EU-Staaten in der EU Kernbankgeschäfte anbieten dürfen. Das ist eine relevante Änderung für betroffene Institute – und kann mittelbar auch Kunden betreffen, wenn deren Bank ihre EU-Strategie überdenkt. Ein Verbot für Kontoinhaber ist es nicht.
Die eigentlich interessante Frage ist eine andere: Was macht die konkrete Bank, bei der du Kunde bist? Hat sie bereits kommuniziert, wie sie ab Januar 2027 vorgeht? Das ist der Punkt, an dem Regulierung auf deinen Alltag trifft – nicht die Richtlinie selbst.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI), EUR-Lex
- BRUBEG im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 81)
- Bundestag – BRUBEG Beschluss
- Bundesverband deutscher Banken – Stellungnahme BRUBEG
- CRD VI-Umsetzung: neue Anforderungen für Drittstaatenzweigstellen in Deutschland, CMS Law
- Umsetzung der CRD VI – Regierungsentwurf zum BRUBEG, Noerr
- Overview of the proposal for the implementation of Article 21c CRD VI into the German Banking Act, Gleiss Lutz
- CRD VI Implementation in Germany: New Regulatory Framework for Third-Country Undertakings, Morgan Lewis
- Die nationale Umsetzung der CRD VI (BRUBEG), Plenum
- BRUBEG: neue Pflichten für Kreditinstitute ab 2026, EY Law
- BRUBEG finalisiert, Kleeberg
- BRUBEG – Zielgerichtete Umsetzung des EU-Bankenpakets, CASIS
- Ende der Freistellung: Was Artikel 21c CRD VI für Family Offices und Wealth Manager bedeutet, altii
- Auslandskonto ab 2027: Was CRD VI wirklich ändert, bizkonto.de
- CRD VI 2027: Was die neue EU-Bankenregulierung wirklich bedeutet, trustcon.ch
- Auslandskonto EU 2027: Was CRD VI wirklich bedeutet, scoredex.com
- EU-Bankenpaket – Neuregelungen für Nicht-EU-Banken, CMS Blog
- CRD VI: Implications of the Licensed Branch Requirement on Lending to EU Borrowers, Latham & Watkins
- Article 21c of CRD, Arthur Cox
- CRD VI: EU Banking Rules Tighten for Third-Country Firms, Grant Thornton
- CRD VI: Preparing for Changes in Cross-Border Lending in 2026, BCLP
- Navigating CRD VI, Taylor Wessing
- CRD VI and Cross-Border Lending EU, JD Supra
- Fotocredit: iStock, simpson33
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